Allgemeine Vermietbedingungen für Fahrrad mit Elektrounterstützung (Pedelec)

I. Allgemeines
(1.) Die Pedelecs werden regelmäßig gewartet und befinden sich in gereinigtem, fahrbereitem und verkehrssicherem Zustand. Sie werden bei Mietbeginn mit vollem Akku zur Verfügung gestellt.
(2.) Pedelec und Fahrrad sind rechtlich gleichgestellt. Eine Helmpflicht besteht daher nicht. Das Tragen eines Helms wird jedoch zur eigenen Sicherheit empfohlen.
(3.) Durch die Übernahme des vermieteten Fahrzeugs erkennt der Mieter an, dass es sich einschließlich des Zubehörs in einem verkehrssicheren, mangelfreien und sauberen Zustand befindet. Sämtliche Beanstandungen sind schriftlich festzuhalten und müssen bei Abholung vorgenommen werden.
(4.) Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten in der EDV des Vermieters für Zwecke des Verleihs gespeichert werden. Sofern der Vermieter kein berechtigtes Interesse daran hat, werden die Daten nach Rückgabe der Mietsache gelöscht.
(5.) Die Daten des Mieters werden nicht an Dritte weitergeleitet, sofern es nicht der Rechtsverfolgung dient.

II. Vertragspartner/Mieter
(1.) Vertragspartner ist ausschließlich die im Mietvertrag genannte Person. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.
(2.) Die Weitervermietung oder Untervermietung des Pedelecs ist, wie auch eine Überlassung an Dritte, unzulässig. Der Mieter haftet auch im Falle der Nutzung des Mietgegenstandes durch Dritte.
(3.) Der Mieter hat sich bei Abholung des Mietfahrzeugs durch einen gültigen Ausweis oder einen Reisepass mit Meldebestätigung oder einem gültigen, ausländischen Ausweispapier, welches die aktuellen Adressdaten enthält, zu autorisieren.
(4.) Eine Übergabe des Fahrzeugs ohne Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments ist ausgeschlossen.

III. Nutzung der Pedelecs
(1.) Der Mieter darf das Pedelec nur in verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, vor allem der Straßenverkehrsordnung, benutzen.
(2.) Er darf es nicht abseits befestigter Wege und zu keinem anderen als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch benutzen.
(3.) Das Pedelec darf nicht freihändig gefahren werden.
(4.) Es darf ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht zu Testzwecken, im gewerblichen Verkehr oder für eine Fahrt ins Ausland verwendet werden.
(5.) Es darf nicht zur Teilnahme an Rennen oder sportlichen Wettkämpfen genutzt werden.
(6.) Die Beförderung von Mitfahrern, insbesondere Kleinkindern und Kindern ist untersagt.
(7.) Die Nutzung des Pedelecs nach Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln ist verboten.
(8.) Umbauten und jegliche Veränderung an dem Fahrzeug sind nicht erlaubt.

IV. Mietsache
Weiter am Fahrzeug befindliche oder bei der Vermietung ausgehändigte Gegenstände wie Schloss und Ladegerät sind Bestandteil der Mietsache.

V. Pflichten des Mieters
(1.) Der Mieter verpflichtet sich, das Pedelec pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und nur an einem sicheren Ort im verschlossenen Zustand abzustellen. Es darf nicht über Nacht im Freien abgestellt werden, sondern ist in einem verschlossenen Raum aufzubewahren. Das Display und die Steuereinheit müssen bei Nichtbenutzung des Pedelecs abgenommen und getrennt davon verwahrt werden.
(2.) Sollten während der Mietzeit Mängel oder Schäden am Pedelec auftreten, so hat der Mieter den Vermieter darüber unverzüglich und ausdrücklich zu informieren.

VI. Miete, Zahlung
(1.) Der Mietpreis richtet sich nach den jeweils aktuellen Tarifen bei Anmietung des Fahrzeugs.
(2.) Die Bezahlung erfolgt bei Abschluss des Mietvertrages vor Ort durch Barzahlung oder EC-Karte.
VII. Unfall
(1.) Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren, wenn das Pedelec in einen Unfall verwickelt wurde. Die Kontaktdaten des Vermieters befinden sich auf der ausgehändigten Visitenkarte.
(2.) Im Falle eines Unfalls hat der Mieter dem Vermieter einen ausführlichen, schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze des Unfallhergangs vorzulegen. Der Bericht über den Unfall muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie amtlichen Kennzeichen der etwaig beteiligten Fahrzeuge enthalten.

VIII. Haftung
(1.) Die Benutzung des Pedelec samt Zubehör erfolgt auf eigene Gefahr.
(2.) Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Der normale Verschleiß, der durch den ordnungsgemäßen Gebrauch entsteht, bleibt unberücksichtigt. Der Mieter haftet für Schäden aus Diebstahl, Beschädigung, Teilverlust und/oder Verlust der Mietsache, während der Zeit zwischen Übernahme und Rückgabe des Pedelecs. Der Mieter haftet in folgender Höhe:
a) Bei Nichtrückgabe des Pedelecs haftet der
Mieter nach § 10 (3.).
b) Bei Beschädigung und/oder Teilverlust des Selbigen bis zur Höhe dessen Instandsetzung (Material und Lohnkosten).
(3.) Der Mieter haftet für schuldhafte Beschädigung der Mietsache und für Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat dann auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen.
(4.) Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt hat, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht in dieser Höhe befreit.
(5.) Der Vermieter weist darauf hin, dass für die Pedelecs kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Der Mieter hat daher sowohl für seinen Kranken- und Unfallversicherungsschutz sowie eine Gepäckversicherung bezüglich eigener Schäden selber Sorge zu tragen. Wegen des Nichtbestehens einer Haftpflichtversicherung des Vermieters hat der Mieter bei Bedarf selber für den Versicherungsschutz zu sorgen, der Ansprüche Dritter durch schuldhaft verursachte Unfälle oder unsachgemäßem Gebrauch des Pedelecs gegenüber seiner Person abdeckt.
(6.) Der Vermieter haftet gegenüber dem Mieter für schuldhafte Verletzung des Lebens, der Gesundheit und des Körpers. Im Übrigen haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen seiner Erfüllungsgehilfen.

IX. Diebstahl
(1.) Einen Diebstahl des Pedelecs hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde zu melden.
(2.) Der Mieter hat den Vermieter über das polizeiliche Aktenzeichen zu informieren.

X. Rückgabe der Mietsache
(1.) Der Mieter hat die Mietsache spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort während der Geschäftszeiten des Vermieters zurückzugeben. Die Mietsache ist an den Vermieter zurückzugeben. Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten erfolgt auf Risiko des Mieters.
(2.) Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit. Eine eigenmächtige Verlängerung der Mietzeit durch den Mieter ist unzulässig.
(3.) Bei verspäteter Rückgabe hat der Mieter dem Vermieter für jeden angefangenen Tag den Tagesmietzins zu zahlen und gegebenenfalls einen darüberhinausgehenden Schaden zu ersetzen.

XI. Salvatorische Klausel
(1.) Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2.) Die unwirksame Bestimmung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung bestmöglich entspricht und rechtlich zulässig ist.